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Originär außervertragliche Fahrlässigkeitshaftung für reine Vermögensschäden
Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. ...

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